Altersgrenzen in der Luftfahrt
Die Problematik Altersgrenzen in der Luftfahrt gehört mittlerweile zum Dauerbrenner der Arbeitsgerichtsbarkeit. Es gab in den vergangenen Jahren immer wieder Entscheidungen zu dieser Problematik Letztmalig erfolgte eine entsprechende Entscheidung am 27.11.2002 durch das Bundesarbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht hat Altersgrenzenreglungen in der Vergangenheit in vielen Entscheidungen als zulässig erachtet. Es wurde immer der § 41 Abs.1 Satz 2 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4.03.1970 (LuftBO) als Legitimation herangezogen. Diese Vorschrift sollte nach der Vorstellung der Gerichte ein Sachgrund für die vorgenommene Befristung des Arbeitsverhältnisses sein. Durch Wegfall der vorgenannten Vorschrift seit dem 1. September 1998 geht diese Argumentation aber ins Leere. Vor diesem Hintergrund sind daher Altersgrenzen in Individualarbeitsverträgen als gesetzeswidrig beurteilt worden.
In seiner Entscheidung vom 27.11.2002 behauptet das BAG, dass die Reglungen über Altersgrenzen auf medizinische Erfahrungswerte zurückgehen, nach denen das Cockpit-Personal überdurchschnittlichen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt ist, in deren Folge das Risiko altersbedingter Ausfallerscheinungen und unerwarteter Fehlreaktionen zunimmt.
Wie die Gerichte zu dieser Behauptung kommen bleibt deren Geheimnis. Gutachterlich wurde zu dieser Frage im Rahmen eines Gerichtsverfahrens bislang nicht Stellung genommen.
Uns vorliegende medizinische Gutachten kommen zu anderen Ergebnissen. Gerade das Cockpitpersonal weiß, dass die Berufskarriere von einer guten körperlichen Verfassung abhänig ist. Daher lebt dieser Personenkreis bewußt gesundheitsorientiert.
Auch gibt es keinerlei Zusammenhänge zwischen Alter und Unfällen.
Auch die JAR-FCL schließt einen Einsatz über dem 60.Lebensjahr nicht grundsätzlich aus.
In seiner Entscheidung vom 27.11.2002 behauptet das BAG, dass die Reglungen über Altersgrenzen auf medizinische Erfahrungswerte zurückgehen, nach denen das Cockpit-Personal überdurchschnittlichen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt ist, in deren Folge das Risiko altersbedingter Ausfallerscheinungen und unerwarteter Fehlreaktionen zunimmt.
Wie die Gerichte zu dieser Behauptung kommen bleibt deren Geheimnis. Gutachterlich wurde zu dieser Frage im Rahmen eines Gerichtsverfahrens bislang nicht Stellung genommen.
Uns vorliegende medizinische Gutachten kommen zu anderen Ergebnissen. Gerade das Cockpitpersonal weiß, dass die Berufskarriere von einer guten körperlichen Verfassung abhänig ist. Daher lebt dieser Personenkreis bewußt gesundheitsorientiert.
Auch gibt es keinerlei Zusammenhänge zwischen Alter und Unfällen.
Auch die JAR-FCL schließt einen Einsatz über dem 60.Lebensjahr nicht grundsätzlich aus.
Schließlich haben die Gerichte bislang auch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 nicht berücksichtigt. Diese legt einen allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf fest.
Alleine schon aus dieser Richtlinie müßte sich die Rechtswidrigkeit tarifvertraglicher Altersgrenzen ergeben.
Zu vorgenannter Problematik haben wir derzeit zwei Verfahren am Bundesverfassungsgericht sowie ein Verfahren am EUGH anhängig.