Abfindung / Steuern / Arbeitsrecht / Steuerrecht

Arbeitnehmer die aus einem Unternehmen ausscheiden, können die Steuerlast auf Abfindungen reduzieren.

Das Niedersächsische Finanzgericht (Az.: 5 K 73/06) hat aktuell entschieden, dass die Fälligkeit einer Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes einvernehmlich in das nächste Steuerjahr verlegt werden kann, um so eine niedrigere Steuerprogression zu erreich.

Das Ausnutzen der dadurch niedrigeren Steuerprogression halten die Richter für zulässig. Es liegt kein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich die Auszahlung verschieben.

Nach diesem Urteil gilt die Abfindung nicht als laufender Arbeitslohn sondern zählt zu den sonstigen Bezügen.
Für solche Einkünfte ist entscheidend, wann sie dem Empfänger tatsächlich zufließen

Roßmann/Gromes/Püchner



Eingestellt am 05.08.2009 von R. Gromes
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