Abmahnung/Verzicht auf Kündigungsrecht/von Rechtsanwalt/Arbeitsrecht/Darmstadt

Spricht der Arbeitgeber wegen einer bestimmten Vertragspflichtverletzung eine Abmahnung gegenüber dem Arbeitnehmer aus, so kann er wegen des darin gerügten Verhaltens des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis nicht mehr - weder außerordentlich noch ordentlich - kündigen.
Treten anschließend weitere Pflichtverletzungen zu den abgemahnten hinzu oder werden frühere Pflichtverletzungen dem Arbeitgeber erst nach Ausspruch der Abmahnung bekannt, kann er auf diese zur Begründung einer Kündigung zurückgreifen und dabei die bereits abgemahnten Verstöße unterstützend heranziehen (BAG vom 26.11.2009, 2 AZR 751/08).


Eingestellt am 26.04.2010 von J. Püchner
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