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Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer/Altersdiskriminierung/von Rechtsanwalt/Arbeitsrecht/Darmstadt
Die entsprechende Vorschrift im TVöD regelt, dass bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage je Kalenderwoche der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage beträgt.
Das BAG hat hierzu ausgeführt, dass die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter diejenigen Beschäftigten unmittelbar benachteiligt, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; es liege daher ein Verstoß gegen das im AGG manifestierte Verbot der Benachteiligung wegen des Alters vor.
Laut BAG verfolge die tarifliche Staffelung nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich im übrigen auch kaum begründen. Der Altersdiskriminierungsverstoß durch die Regelungen im TVöD könne daher nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs für alle Beschäftigten dergestalt nach oben angepasst werde, dass für alle Beschäftigten der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage betrage.
Das Urteil des BAG bezieht sich zwar zunächst nur auf den TVöD, also auf die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, es bestehen aber gute Chancen, dass auch entsprechende (nach Alter gestaffelte) Urlaubsregelungen in der freien Wirtschaft fortan von der Rechtsprechung bzw. dem Bundesarbeitsgericht ebenso beurteilt werden, wie die für unwirksam erklärte altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer im TVöD.
Eingestellt am 21.03.2012 von J. Püchner
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