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Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten/unzulässige Diskriminierung/EuGH/von Rechtsanwalt/Arbeitsrecht/Darmstadt
Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr könne zwar das Recht eines Piloten, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen, beschränkt werden (beispielsweise dadurch, dass geregelt sei, dass der Co-Pilot in diesem Falle noch unter 60 Jahren alt sein müsse), ein vollständiges Berufsverbot gehe aber über das zum Schutz der Flugsicherheit Notwendige in unzulässiger Weise hinaus.
Mit diesem Urteil entspricht der Europäische Gerichtshof nunmehr auch der Rechtsauffassung von Hans-Gerhard Roßmann, die er bereits im Jahre 1996 in seinem Buch "Das Arbeitsverhältnis des Berufsflugzeugführers" verfochten hatte.
Zum einen werden daher nun die Tarifvertragsparteien gehalten sein, den Tarifvertrag hinsichtlich der Altersgrenze für Piloten dieser europäischen Rechtsprechung anzupassen.
Zum anderen dürften sich aus diesem Urteil für Piloten, die sich aufgrund der nunmehr für unzulässig erklärten Altersgrenzenregelung bereits im Ruhestand befinden, grundsätzlich Ansprüche auf Wiedereinstellung sowie auf Schadensersatz wegen entgangenen Arbeitsentgeltes ergeben.
Angesichts etwaiger arbeitsvertraglicher bzw. tariflicher Ausschlussfristen sowie wegen Verjährungserwägungen sollte man derartige etwaige Ansprüche nunmehr rasch prüfen lassen.
Eingestellt am 14.09.2011 von J. Püchner
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