CGZP nicht tariffähig/Leiharbeitnehmerverhältnis/Equal Pay/von Rechtsanwalt/Arbeitsrecht/Darmstadt

Die Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) kann in eigenem Namen keine wirksamen Tarifverträge abschließen. Wie die Vorinstanzen hat nun auch das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist.

Liegt einem Leiharbeitnehmerverhältnis also ein Tarifvertrag zu Grunde, der von der CGZP abgeschlossen wurde, ist dieser Leiharbeitstarifvertrag ungültig.

Nach §§ 9 Nr. 2; 10 IV Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) hat der Leiharbeitnehmer gegen den Verleiher einen Anspruch auf Zahlung des Lohns vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleiherbetriebes (Equal Pay), wenn seine Vergütung für die Überlassungszeit unter der Lohnhöhe des Entleiherbetriebes liegt und kein gültiger Leiharbeitstarifvertrag eingreift.

In Leiharbeitsverhältnissen, denen ein Tarifvertrag zu Grunde liegt, der von der CGZP abgeschlossen wurde, könnten sich für den Leiharbeitnehmer folglich Lohnnachzahlungsforderungen für die Überlassungszeit gegenüber dem Verleiher - also der Zeitarbeitsfirma - ergeben.



Eingestellt am 05.01.2011 von J. Püchner
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