Fristlose Kündigung bei Kundenbeleidigung/von Rechtsanwalt/Arbeitsrecht/Darmstadt

Bezeichnet ein Arbeitnehmer eine Person, die in einer Kundenbeziehung zum Arbeitgeber steht, als "Arschloch", so ist dieser Sachverhalt an sich geeignet, einen fristlosen Kündigungsgrund zu begründen.

Im Rahmen der Interessenabwägung (Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles) ist jedoch zu beachten, ob der Arbeitnehmer überhaupt die Funktion und Stellung der Person erkannte und ob es sich um ein einmaliges Versagen handelte. Im Einzelfall kann deshalb zunächst der Ausspruch einer Abmahnung als Reaktion auf die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers in Betracht kommen.

Dieser Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 8.4.2010 (2 Sa 474/09) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war seit 1.1.2003 als Kraftfahrer bei einem Logistikzentrum beschäftigt. Bei Belieferung eines Kunden wurde dem Kläger die Zufahrt zum Parkdeck von einer ihm nicht bekannten Person, nämlich einem Mitarbeiter der Liegenschaftsverwaltung des Objekts des Kunden, verwehrt.
Im Zuge der verbalen Auseinandersetzung hat der Kläger nach Aussage des Liegenschaftsverwaltung diesen mehrfach als "Arschloch" bezeichnet und dann die Fahrt fortgesetzt.
Die Beklagte kündigte daraufhin am 31.3.2009 das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich wegen der Beleidigung des Kundenmitarbeiters.
Der Kläger berief sich darauf, dass ihm weder der Liegenschaftsverwalter selbst noch dessen Funktion und Stellung bekannt gewesen war.

Der Kläger hat in beiden Instanzen obsiegt.

Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts lagen folgende Erwägungen zugrunde:

Die Bezeichnung als "Arschloch" sei zwar als Beleidigung an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur Kündigung darzustellen. Hierbei müsse die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu groben Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Repräsentanten beziehungsweise Arbeitskollegen auch auf den Fall übertragen werden, in dem ein Dritter beleidigt wird, der in Kunden- beziehungsweise Geschäftsbeziehung zum Arbeitgeber steht. Einer dergestalt ehrverletzenden Äußerung komme insoweit besonderes Gewicht zu, da die Kundenbeziehung gefährdet und somit Arbeitsplätze aufs Spiel gesetzt würden.

Allerdings führen in die besonderen Umstände des Einzelfalles vorliegend zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Kündigungsrechtlich sei relevant, dass der Arbeitnehmer volle Kenntnis der Rolle des Beleidigten habe. Die Beleidigung des Vertreters eines Kunden erhalte erst dadurch ein besonderes Gewicht, wenn der Beleidiger positiv um die Funktion und Stellung des Beleidigten wisse.
Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei daher eine Abmahnung erforderlich gewesen, was auch für die ordentliche Kündigung gelte.



Eingestellt am 04.11.2010 von J. Püchner
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