Gegenläufige betriebliche Übung/Gratifikationszahlung/Rechtsprechungsänderung des BAG/von Rechtsanwalt/Arbeitsrecht/Darmstadt

Mit der Entscheidung vom 18.3.2009 (10 AZR 281/08) hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung zur sogenannten "gegenläufigen betrieblichen Übung" aufgegeben.

Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG konnte eine betriebliche Übung (zum Beispiel eine dreimalige Zahlung von Weihnachtsgeld ohne Vorbehalt) durch eine geänderte betriebliche Übung beendet werden. So hatte das BAG bei Gratifikationszahlungen vormals angenommen, dass der Arbeitgeber durch eine geänderte Handhabung (zum Beispiel durch Zahlung mit Vorbehaltserklärung) den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Zahlung der Gratifikation beenden könne, wenn die Arbeitnehmer der neuen Handhabung durch den Arbeitgeber über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widersprochen haben.
Nach der aktuelleren oben genannten Entscheidung hält das BAG an dieser jahrelangen Rechtsprechung nicht mehr fest. Nunmehr kann eine dreimalige widerspruchslose Annahme einer vom Arbeitgeber unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gezahlten Gratifikation nach § 308 Nr. 5 BGB nicht mehr den Verlust eines vertraglichen Anspruchs (entstanden durch betriebliche Übung wegen vorbehaltloser Zahlung) bewirken.



Eingestellt am 26.04.2010 von J. Püchner
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)