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Internetanschluss für den Betriebsrat/von Rechtsanwalt/Arbeitsrecht/Darmstadt
Der Betriebsrat kann von seinem Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen, wenn er bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzliche Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen. Nach § 40 II BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört auch das Internet (BAG vom 20.1.2010,7 ABR 79/08).
Eingestellt am 26.04.2010 von J. Püchner
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