Keine Altersdiskriminierung durch auf jüngere Arbeitnehmer beschränktes Angebot von Aufhebungsverträgen/von Rechtsanwalt/Arbeitsrecht/Darmstadt

Nimmt der Arbeitgeber die bei ihm Beschäftigten über 55-jährigen Arbeitnehmer von dem Personenkreis aus, dem er im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindungen anbietet, liegt darin keine Diskriminierung wegen des Alters. Es fehlt bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von § 3 I, 1 AGG. Den älteren Arbeitnehmern bleibt ihr Arbeitsplatz erhalten. Sie werden daher nicht weniger günstig als die jüngeren Arbeitnehmern behandelt, die ihren Arbeitsplatz - wenn auch gegen Zahlung einer Abfindung - verlieren (BAG vom 25.2.2010, 6 AZR 911/08).


Eingestellt am 26.04.2010 von J. Püchner
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