Konkurrentenschutz / Konkurrentenklage / öffentlicher Dienst / Beamtenrecht / von Fachanwalt für Arbeitsrecht Rainer Gromes

Nach Art.33 II GG hat jeder Deutsche grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu einem öffentlichen Amt. Maßstab ist seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung.
Will ein abgelehnter Bewerber die aus seiner Sicht nachteilige Auswahlentscheidung gerichtlich überprüfen lassen, ist Eile geboten.
Nach erfolgter Ernennung des Mitbewerbers bzw. Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Mitbewerber würde haushaltsrechtlich keine Stelle mehr zur Verfügung stehen, so dass ein im Hauptsache verfolgter Anspruch auf Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens und auf Einstellung des Antragstellers nicht mehr durchgreifen könnte. Ein abgelehnter Bewerber muss daher grundsätzlich die Möglichkeit haben, vor Gericht die Beachtung seines Rechts effektiv zu nutzen und der Gefahr der Besetzung durch Untersagung durch ein Gericht entgegen treten zu können (Arbeitsgericht Darmstadt, 28.02.2006, Az. 4 Ga 3/06).
Es besteht deshalb grundsätzlich die Möglichkeit im Wege eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem zuständigen Gericht die Ernennung des Mitbewerbers zu verhindern.

Rainer Gromes
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Darmstadt



Eingestellt am 24.03.2017 von R. Gromes
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