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Kündigung / Kündigungsschutz / Kündigungsschutzklage / Fachanwalt Arbeitsrecht / Darmstadt
Unter dem Begriff Kündigungsschutz versteht man Regelungen aus dem Arbeitsrecht, welche eine Kündigung eines Arbeitsvertrages erschweren oder ausschließen.
Bei Anwendbarkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes kann nur aus bestimmten Gründen Gekündigt werden, die im Kündigungsschutzgesetz festgelegt sind.
Daneben gilt für bestimmte Arbeitnehmergruppen, wie z.B. Schwangere, Schwerbehinderte, Arbeitnehmer in Elternzeit, von der Arbeitsleistung nach dem Pflegezeitgesetz freigestellte Beschäftigte ein besonderer Kündigungsschutz aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen
Voraussetzungen des Kündigungsschutzes
Voraussetzung des allgemeinen Kündigungsschutzes ist zum einen eine Beschäftigtenzahl von mehr als zehn bzw. fünf Arbeitnehmern nach § 23 KSchG, und ein Beschäftigungsverhältnis, das länger als sechs Monate besteht.
Kündigungsgründe
Liegen die Voraussetzungen vor, ist eine Kündigung sozial nur gerechtfertigt, wenn die Kündigung durch Gründe in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Umstände, die die Entlassung des Arbeitnehmers notwendig machen, gerechtfertigt ist, § 1 Abs. 2 KSchG.
Kündigungsschutzklage und Klagefrist
Will der Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen fristlosen oder ordentlichen Kündigung durch das Arbeitsgericht feststellen lassen, muss er innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einlegen (§ 4 KSchG). Die Klage muss dabei innerhalb der 3-Wochen-Frist beim Arbeitsgericht eingegangen sein.
Eingestellt am 23.09.2009 von R. Gromes
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