Kündigung einer langjährig beschäftigten Arbeitnehmerin trotz Betrugshandlung unwirksam/Interessenabwägung/Bagatellkündigung/von Rechtsanwalt/Arbeitsrecht/Darmstadt

Das LAG Berlin/Brandenburg hat am 16.9.2010 (2 Sa 509/10) entschieden, dass die Kündigung einer langjährig beschäftigten Mitarbeiterin trotz Betrugshandlung im Umfang von rund 160,- € unwirksam ist.

Wenn die Arbeitnehmerin durch eine Betrugshandlung gegenüber ihrem Arbeitgeber eine strafrechtlich relevante grobe Pflichtwidrigkeit begeht, setzt sie damit ohne weiteres einen Kündigungsgrund "an sich".
Im Rahmen der auf den Einzelfall bezogenen Interessenabwägung können jedoch die zugunsten der Arbeitnehmerin zu berücksichtigenden Umstände überwiegen - so auch hier in diesem weiteren Fall einer sogenannten Bagatellkündigung.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Arbeitnehmerin, die als Zugabfertigerin auf einem Bahnhof beschäftigt war, hatte ihr 40-jähriges Dienstjubiläum im Kollegenkreis gefeiert, im Anschluss daran dem Arbeitgeber eine von einer Catering-Firma erhaltene "Gefälligkeits-Quittung" über einen Betrag von 250,- € für Bewirtungskosten vorgelegt und sich diesen Betrag erstatten lassen, während sich die Bewirtungskosten tatsächlich nur auf ca. 90,- € beliefen. Beim Arbeitgeber bestand eine Regelung, wonach aus Anlass des 40-jährigen Dienstjubiläums nachgewiesene Bewirtungskosten bis zur Höhe von 250,- € erstattet werden.

Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Entscheidung die neueren Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zur sogenannten "Bagatellkündigung" einbezogen.

In erster Linie hat das Landesarbeitsgericht die 40-jährige beanstandungsfreie Beschäftigungszeit der Arbeitnehmerin in Rechnung gestellt, die zu einem sehr hohen Maß an Vertrauenskapital geführt habe. Dieses sei durch die einmalige Verfehlung der Arbeitnehmerin noch nicht vollständig zerstört worden.

Des weiteren hat das Landesarbeitsgericht berücksichtigt, dass die Arbeitnehmerin sich bei Ihrer Handlung außerhalb ihrer normalen Tätigkeit befunden habe, denn als Zugabfertigerin habe sie nicht regelmäßig mit Gelddingen zu tun. Bei dem im Zusammenhang mit der Jubiläumsfeier stehenden Vorgang habe es sich vielmehr um einen für die Arbeitnehmerin und ihre Tätigkeit atypischen Vorgang gehandelt.

Schließlich habe die Arbeitnehmerin bei der Anhörung durch den Arbeitgeber ihre Pflichtwidrigkeiten sofort eingeräumt und keine falschen Angaben gemacht oder gar Kollegen unzutreffenderweise beschuldigt.

Alle diese zugunsten der Arbeitnehmerin sprechenden Gesichtspunkte haben nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dem angesichts der massiven Betrugshandlung der Arbeitnehmerin durchaus ein sehr hohes Gewicht beizumessen gewesen sei, letztlich überwogen.

Diese Überlegungen im Rahmen der Interessenabwägung und der Umstand, dass die Arbeitnehmerin tarifvertraglich nicht mehr ordentlich kündbar war, führten letztlich dazu, dass die Kündigung für unwirksam erklärt wurde und das Arbeitsverhältnis fortbesteht.



Eingestellt am 04.11.2010 von J. Püchner
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