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Kündigungsschutz eines Geschäftführers / Fachanwalt Arbeitsrecht / Rechtsanwalt Arbeitsrecht / Darmstadt
Mangels Arbeitnehmerstatus kommen GmbH-Geschäftsführer daher in der Regel im Falle ihrer Entlassung nicht in den Genuss der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes.
Um die kündigungsschutzrechtliche Situation der GmbH-Geschäftsführer im Kündigungsfall zu verbessern, wird in der Praxis versucht, den fehlenden gesetzlichen Kündigungsschutz durch vertraglichen Kündigungsschutz zu kompensieren. Dabei sollen gesetzliche Vorschriften, die dem Arbeitnehmerschutz dienen, durch vertragliche Vereinbarung mit der Gesell-schaft zur Anwendung gebracht werden.
In diesem Zusammenhang muss allerdings beachtet werden, dass die Vereinbarung arbeitsrechtlicher Kündigungsschutznormen zu Gunsten von Geschäftsführern bislang wenig verbreitet ist. Insbesondere die Schaffung unmittelbaren Kündigungsschutzes für Geschäftsführer durch Vereinbarung der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes ist in der Praxis bisher selten anzutreffen.
Dies liegt vor allem an der Rechtsstellung des Geschäftsführers, der Dienstnehmer und Organ zu gleich ist. Diese beiden Ebenen überlagern sich. Aus der Besonderheit dieser Doppelstellung des GmbH-Geschäftsführers ergibt sich im Interesse der Funktionsfähigkeit der GmbH ein Vorrang des Gesellschaftsrechts gegenüber dem Arbeitsrecht. Danach gilt das Arbeitsrecht nur, wenn der soziale Schutz des Beschäftigten betroffen ist. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften müssen jedoch zurücktreten, wenn sie die Funktionsfähigkeit der GmbH beeinträchtigen.
Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit der Vereinbarung arbeitsrechtlicher Kündigungsschutznormen für das Dienstverhältnis des Geschäftsführers umstritten, die Rechtsprechung dazu sehr uneinheitlich.
Der Bundesgerichthof (BGH) hat in seinem Urteil vom 10.05.2010 (Az.: II ZR 70/09) die kündigungsrechtlichen Weichen für GmbH-Geschäftsführer neu gestellt. Danach soll künftig die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes auch für GmbH-Geschäftsführer möglich sein.
In dem Urteil ging es um die Frage, ob die Parteien eines Geschäftsführerdienstvertrags gehindert seien, die entsprechende Geltung der materiellen Kündigungsschutzregelungen des § 1 KSchG vertraglich zu vereinbaren.
Der BGH hat hierzu entschieden, dass die rechtliche Einstufung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags als Dienstvertrag – und nicht als Arbeitsvertrag – die Zulässigkeit der Vereinbarung der entsprechenden Geltung arbeitsrechtlicher Normen nicht ausschließe. Der vertragliche Gestaltungsspielraum werde zwingend durch die Anforderungen begrenzt, die sich zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft aus dem Organverhältnis ergeben. Dienstvertragliche Abreden zwischen Geschäftsführer und GmbH dürften deshalb nicht in das Organverhältnis eingreifen.
Im Ergebnis ist nach dem Urteil des BGH die Einschränkung der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch entsprechende Geltung des materiell-rechtlichen Kündigungsschutzes kein unzulässiger Eingriff in die organisatorische Binnenstruktur der Gesellschaft.
Die Auswirkungen des Urteils auf die Gestaltungspraxis sind demnach folgende:
Die Vereinbarung der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes insgesamt, in Teilen oder mit Modifikationen wird als zulässig angesehen.
Es ist jedoch empfehlenswert, den Anwendungs-bereich des Kündigungsschutzgesetzes durch präzise Regelungen genauestens zu bestimmen. Außerdem ist ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Modifikation des Kündigungsschutzgesetzes denkbar.
Rainer Gromes
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht
Eingestellt am 24.09.2010 von R. Gromes
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