Mobbing am Arbeitsplatz / Maßnahmen / Rechsfolgen / Arbeitsrecht

Unter Mobbing ist nach der Definition des Bundesarbeitsgerichts das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte zu verstehen (BAG, Urteil v. 15.1.1997, 7 ABR 14/96).
Dies ist allerdings von Konflikten, die zwangsläufig durch die Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten entstehen, abzugrenzen. Die Besonderheit des Mobbings besteht darin, dass nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann.
Die Einzelakte können dabei für sich betrachtet "rechtlich neutral" sein. Die Gesamtschau muss ergeben, dass die Zielrichtung des Verhaltens die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts und/oder der Gesundheit eines anderen ist (BAG, Urteil v. 16.5.2007, 8 AZR 709/06).

Pflichten des Arbeitgebers bei Mobbing

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Belästigungen durch Vorgesetzte, Mitarbeiter oder Dritte, auf die er Einfluss hat, zu schützen.
Der Arbeitgeber muss aber nicht schon bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitnehmern und Vorgesetzten über bestimmte Sachfragen wie Beurteilungen, Inhalte des Weisungsrechts und Bewertung von Arbeitsergebnissen einschreiten.

Schutzmaßnahmen
Liegt ein Mobbing-Tatbestand vor, kann und muss der Arbeitgeber zum Schutz des Betroffenen von dem mobbenden Mitarbeiter verlangen, dass er weitere psychische Belästigungen des Opfers unterlässt. Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes muss er den Arbeitnehmer rügen, abmahnen, umsetzen oder versetzen und unter Umständen mit einer Betriebsbuße belegen. Im äußersten Fall muss er ihn ordentlich oder sogar außerordentlich verhaltensbedingt kündigen.

Kündigung des Mobbenden
Mobbing kann im Einzelfall auch ohne Abmahnung und unabhängig davon, ob es zu einer Störung des Betriebsfriedens gekommen ist, sogar eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen (LAG Thüringen v. 15.2.2001, 5 Sa 102/00).
Voraussetzung ist, dass dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre und die Gesundheit des Mobbingopfers in schwerwiegender Weise verletzt wurden.

Ansprüche des Gemobbten
Kann der Arbeitnehmer das Mobbing darlegen und beweisen und ist der Arbeitgeber schuldhaft nicht eingeschritten, kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, die sich auf den materiellen Schaden, z. B. Verdienstausfall und auf Schmerzensgeldansprüche erstrecken können (§ 278 oder § 831 BGB).
Den Arbeitnehmer trifft eine Schadensminderungspflicht. Dazu gehört, dass er die Möglichkeit nutzen muss, sich bei Mobbinghandlungen beim Arbeitgeber erst zu beschweren und Abhilfe zu fordern (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 28.3.2006, 5 Sa 595/05).
Möglich ist auch
- ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitskraft für die Dauer der "Mobbing-Situation" ( BAG, Urteil v. 23.1.2007, 9 AZR 557/06)
- oder eine fristlose Eigenkündigung des Arbeitnehmers, die mit Schadensersatzansprüchen gegen den Arbeitgeber verbunden werden kann (§ 628 Abs.2 BGB, LAG Berlin, Urteil v. 17.1.2003, 6 Sa 1735/02).



Eingestellt am 07.08.2009 von R. Gromes
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