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Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund/von Rechtsanwalt/Arbeitsrecht/Darmstadt
Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.
Es stellt keine nach AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Der Arbeitgeber verfolgt ein legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er (zum Beispiel aus Gründen der Qualitätssicherung) schriftliche Arbeitsanweisungen einführt. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Möglichkeit geboten hat, Sprachkurse zu besuchen und die Arbeitnehmer zum Besuch des Kurses vergeblich aufgefordert hat (BAG vom 28.1.2010, 2 AZR 764/08).
Eingestellt am 26.04.2010 von J. Püchner
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