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Vorvertrag über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages/Schriftformerfordernis/von Rechtsanwalt/Arbeitsrecht/Darmstadt
Die Arbeitsvertragsparteien können ihr Arbeitsverhältnis zu einem vergangenen Zeitpunkt aufheben, sofern sie spätestens zum Auflösungszeitpunkt ihre wechselseitigen Hauptleistungspflichten eingestellt haben und das Arbeitsverhältnis somit außer Vollzug gesetzt war.
Ein Vorvertrag, in dem sich die Arbeitsvertragsparteien zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages verpflichten, bedarf ebenso wie ein Aufhebungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Schriftform nach § 623 BGB (BAG vom 17.12.2009, 6 AZR 242/09).
Eingestellt am 26.04.2010 von J. Püchner
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