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Weihnachtsgratifikation/Sonderzahlung mit Mischcharakter/Zulässigkeit von Stichtagsklauseln/von Rechtsanwalt/Arbeitsrecht/Darmstadt
Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Arbeitgeber zahlte seinen Angestellten im Wege der Gesamtzusage eine jährliche Weihnachtsgratifikation. Diesen Zahlungen lag eine Richtlinie zu Grunde, wonach die Zahlung sowohl zum Dank für den bisherigen persönlichen Einsatz als auch als Motivation für eine weiterhin loyale Zusammenarbeit erbracht werde.
Anspruchsberechtigt sollen nur Beschäftigte sein, die am 31.12. des Jahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
Das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers endete auf Grund dessen Eigenkündigung zum 30.9.2010. Der Arbeitnehmer/Kläger war der Auffassung, dass er dennoch Anspruch auf eine anteilige Weihnachtsgratifikation für 2010 habe und erhob eine entsprechende Zahlungsklage. Das BAG hält diese Klage für begründet.
Und zwar aus folgenden Gründen:
Anspruchsgrundlage sei die vom Arbeitgeber erteilte Gesamtzusage. Die darin enthaltene Stichtagsklausel, deren Voraussetzungen der Arbeitnehmer nicht erfüllt hat, ist gemäß § 307 BGB unwirksam.
Im vorliegenden Fall handele es sich um eine Sonderzahlung wird sogenanntem "Mischcharakter", da hiermit sowohl in der Vergangenheit geleistete Dienste als auch die zukünftige Betriebstreue honoriert werden sollen.
Bereits früher hatte das BAG insoweit entschieden, dass solche Zahlungen, die jedenfalls auch eine Vergütung für erbrachte Arbeitsleistungen darstellen, nicht davon abhängig gemacht werden dürfen, dass das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugsjahres ungekündigt fortbesteht.
Im vorliegenden Fall könnten Arbeitnehmer eine mögliche Kündigung frühestens ab dem 1. Januar des Folgejahres aussprechen, um in den Genuss der Weihnachtsgratifikation zu gelangen. Somit würden sie zum Verbleib im Arbeitsverhältnis bis weit in das Folgejahr hinaus gezwungen, um die Sonderzahlung zu verdienen. Zudem bestehe kein rechtfertigender Grund, einen Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung zumindest teilweise im Bezugsjahr erbracht hat, im Fall einer Kündigung vor Ablauf des Kalenderjahres vollständig vom Bezug der Leistung auszuschließen. Der Wert der Arbeitsleistung hänge in der Regel nicht von der bloßen Verweildauer, sondern auch von der geleisteten Arbeit und dem Arbeitserfolg ab. Etwas anderes könne nur gelten, wenn aufgrund besonderer Umstände, etwa in der Erforderlichkeit einer Abrechnung von gesetzten Zielen zum Jahresende, eine Anknüpfung an den Verbleib im Arbeitsverhältnis bis zu einem Stichtag sachgerecht sei. Die streitgegenständliche Klausel könne allerdings nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass der Zahlungsausschluss nur für Arbeitnehmer gilt, deren Beschäftigungsverhältnis mindestens bis zum 31.12. des Bezugsjahres besteht (§ 306 BGB).
Eingestellt am 10.06.2014 von J. Püchner
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