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Fristlose Kündigung wegen Stromdiebstahls/Bagatellkündigung/Interessenabwägung/von Rechtsanwalt/Arbeitsrecht/Darmstadt
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der jetzt 41 jährige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1.8.1990 beschäftigt, zuletzt als Netzwerkadministrator. Im Mai 2009 hatte er sich für einige Tage einen Elektroroller gemietet, den er auch am 15.5.2009 zur Fahrt in den Betrieb der Beklagten nutzte. Dort schloss er den Roller im Vorraum zum Rechenzentrum der Beklagten an eine Steckdose an, um den Akku aufzuladen. Nachdem der Roller ca. 1,5 Stunden aufgeladen worden war, nahm der Kläger den Akku vom Stromnetz, nachdem er von einem Vorgesetzten dazu aufgefordert worden war. Beim Ladevorgang sind Stromkosten von ca. 1,8 Cent entstanden.
Mit Schreiben vom 27.5.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich fristgerecht zum 30.11.2009.
Die Beklagte berief sich hierbei darauf, dass der Kläger wegen "Stromdiebstahls" ein Vermögensdelikt zu ihrem Nachteil begangen habe, weil er heimlich auf Ihre Kosten seinen privaten Elektroroller am Stromnetz aufgeladen hat.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hält die Kündigung für unwirksam. Die Entscheidung wurde im wesentlichen wie folgt begründet:
Da es keine absoluten Kündigungsgründe gibt, hat das Landesarbeitsgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Interessenabwägung vorgenommen. Diese geht zu Lasten der beklagten Arbeitgeberin aus.
Berücksichtigt hat das Gericht dabei insbesondere den geringen Schaden von 1,8 Cent, die 19- jährige Beschäftigung des Klägers und nicht zuletzt den Umstand, dass im Betrieb der Beklagten Handys aufgeladen und elektronische Bilderrahmen betrieben wurden, die Arbeitgeberin diesbezüglich aber nicht eingegriffen hatte.
Daher hätte das verlorengegangene Vertrauen hinsichtlich des Klägers durch eine Abmahnung (als milderes Mittel gegenüber einer Beendigungskündigung) wiederhergestellt werden können.
Auch der von der Arbeitgeberin gestellte Auflösungsantrag hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger blieb ohne Erfolg.
Die Arbeitgeberin hatte diesen Antrag im wesentlichen damit begründet, der Kläger habe zwischen den Instanzen durch sein Verhalten gegenüber den Medien eine Situation herbeigeführt, die es ihr unzumutbar mache, ihn weiter zu beschäftigen. Als über den Fall des Klägers im Fernsehen berichtet werden sollte, hatte der Kläger Handzettel im Betrieb verteilt, die auf die Sendung hinwiesen. Durch seinen reißerischen Auftritt in den öffentlichen Medien habe er dem Ansehen des Unternehmens massiv geschadet. Außerdem habe der Kläger in einer E-Mail an den Geschäftsführer Anschuldigungen gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten erhoben, die die Arbeitgeberin selbst als emotionalen Rundschlag ansieht.
Nach der Auffassung das Landesarbeitsgerichts Hamm begründet dies jedoch nicht, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht erwartet werden könne. Der Kläger sei nicht von sich aus an die Medien herangetreten. Sein Verhalten sei vielmehr durch die emotionale Ausnahmesituation während des Prozesses erklärbar.
Eingestellt am 04.11.2010 von J. Püchner
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