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Kündigung / Schwerbehinderter / Schwerbehindertenvertretung / Fachanwalt für Arbeitsrecht / Darmstadt
Durch den neu eingeführten § 178 II Satz 3 SGB IX ist es zwingen erforderlich geworden, vor Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber, eine gegebene Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor der zu treffenden Entscheidung anzuhören.
Dabei soll die Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung unabhängig von einer Beteiligung des Betriebsrates erfolgen. Dies bedeutet, dass der Schwerbehindertenvertreter durch den Arbeitgeber zwingend eigenständig zu beteiligen ist, selbst, wenn der Schwerbehindertenvertreter durch eine Teilnahme an einer Betriebsratssitzung von allen notwendigen Gegebenheiten Kenntnis erlangt hat.
Will der Arbeitgeber einem Schwerbehinderten kündigen, so muss zwingend sowohl Betriebsrat, ein gegebener Schwerbehindertenvertreter, als auch das Integrationsamt ordnungsgemäß beteiligt werden.
Andernfalls ist eine Kündigung unwirksam und kann erfolgreich vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden.
Dabei soll die Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung unabhängig von einer Beteiligung des Betriebsrates erfolgen. Dies bedeutet, dass der Schwerbehindertenvertreter durch den Arbeitgeber zwingend eigenständig zu beteiligen ist, selbst, wenn der Schwerbehindertenvertreter durch eine Teilnahme an einer Betriebsratssitzung von allen notwendigen Gegebenheiten Kenntnis erlangt hat.
Will der Arbeitgeber einem Schwerbehinderten kündigen, so muss zwingend sowohl Betriebsrat, ein gegebener Schwerbehindertenvertreter, als auch das Integrationsamt ordnungsgemäß beteiligt werden.
Andernfalls ist eine Kündigung unwirksam und kann erfolgreich vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden.
Rainer Gromes
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Eingestellt am 23.11.2018 von S. Gromes
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