Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Wie unterscheiden sich die Formen der Anwesenheit des Mitarbeiters im Betrieb?
Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst werden insgesamt als Arbeitszeit im Sinne vom § 2 Abs. 1 ArbZG gewertet.
Arbeitsbereitschaft: Die Arbeitsbereitschaft ist eine besondere Form der Arbeitszeit. Die Arbeitsbereitschaft ist geprägt von einer gegenüber der vollen Arbeitsleistung nur geminderten, nicht die gesamte Aufmerksamkeit beanspruchenden Tätigkeit. Das Bundesarbeitsgericht definiert sie als Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung. Gegenüber der Vollarbeit stellt die Arbeitsbereitschaft in körperlicher und geistiger Hinsicht eine mindere Leistung dar (BAG, Urteil v. 25.10.1989, 2 AZR 633/88). Die Arbeitsbereitschaft ist ihrem Wesen nach eine Aufenthaltsbeschränkung, bei der der Arbeitnehmer bereit sein muss, aus dem Zustand der wachen Aufmerksamkeit zur Arbeit gerufen zu werden (BAG, Urteil v. 19.12.1991, 6 AZR 592/89).

Bereitschaftsdienst: Im Unterschied zu Vollarbeit und Arbeitsbereitschaft liegt Bereitschaftsdienst vor, wenn der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufhalten muss, um erforderlichenfalls unverzüglich die Arbeit aufnehmen zu können (BAG, Urteil v. 10.6.1959, 4 AZR 567/56).
In diesem Rahmen kann der Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdiensts seine Zeit weitgehend frei gestalten und kann in Zeiten ohne Inanspruchnahme auch ruhen, da er - anders als bei der Arbeitsbereitschaft - nicht zu "wacher Aufmerksamkeit" verpflichtet ist. Er muss jedoch stets in der Lage sein, unverzüglich seine Tätigkeit aufnehmen zu können. Die Verpflichtung zum Bereitschaftsdienst kann sich aus einem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag ergeben.
Rufbereitschaft: Von der Vollarbeit, der Arbeitsbereitschaft und dem Bereitschaftsdienst ist die Rufbereitschaft zu unterscheiden. Rufbereitschaft liegt regelmäßig dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten hat, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitnehmer kann sich an einer beliebigen Stelle aufhalten. Er ist bei der Wahl seines Aufenthaltsorts jedoch nicht völlig frei, um den Einsatz nicht zu gefährden und im Bedarfsfall die Arbeitsaufnahme zu gewährleisten. Er muss die Arbeitsstätte also in angemessen kurzer Zeit noch erreichen können (BAG, Urtel v. 19.12.1991, 6 AZR 592/89).
Die Verpflichtung zur Rufbereitschaft kann sich aus einem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag ergeben. Die Rufbereitschaft gehört - anders als Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst - nicht zur Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG. Sie bleibt daher auch bei der Berechnung der zulässigen Arbeitszeiten außer Ansatz.



Eingestellt am 16.07.2009 von R. Gromes
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