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Beschäftigte im Gesundheitswesen und COVID-19
Beschäftigte im Gesundheitswesen können eine COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkennen lassen
Hierzu sollten so früh wie möglich besondere Voraussetzungen beachtet werden:
1. Sie müssen innerhalb Ihrer beruflichen Tätigkeit Kontakt mit SARS-CoV-2 infizierten Personen gehabt haben,
2. krankheitstypische Symptome haben und
3. einen positiven Testnachweis erbringen können.
Wenn die COVID-19-Erkrankung durch die Unfallversicherung anerkannt wurde, übernimmt diese die Kosten für Heilbehandlungen, medizinische, berufliche Rehabilitation, Rentenzahlungen im Falle einer Erwerbsminderung und im Todesfall auch eine Hinterbliebenenrente.
Eingestellt am 26.06.2020 von S. Gromes
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