Apotheker, Ärzte, Architekten, Tierärzte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, aufgepasst! – Diese Berufsgruppen können auch als Arbeitnehmer in einer berufsfremden Tätigkeit einen Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ha

Diese Berufe gehören zu den kammerfähigen Berufen. Somit sind Ärzte, Architekten, Steuerberater oder Apotheker über das berufsständische Versorgungswerk pflichtversichert. Personen, die sich in einer Festanstellung befinden, können sich aus diesem Grund von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Hierzu gibt es jedoch einiges zu beachten.
Mit Berufseintritt sind diese Berufsgruppen über die berufsständischen Versorgungskassen pflichtversichert. Die Versorgungskassen gewährleistet alle Leistungen, die bei nicht freien Berufen über die gesetzliche Rentenversicherung gesichert sind. Hierzu gehören die Altersrente, die Berufsunfähigkeitsrente, die Hinterbliebenenrente sowie das Sterbegeld.
Oben genannte Personengruppen, die sich in einem Anstellungsverhältnis befinden, unterliegen grundsätzlich neben ihrer Pflichtmitgliedschaft in den Versorgungskassen auch der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Damit Sie keine doppelten Beiträge an zwei verschiedene Versorgungskassen leisten, besteht die Möglichkeit auch für Angestellte, sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Hier ist Vorsicht geboten, da der Arbeitgeber ein erhöhtes Haftungsrisiko hat.
Allein der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der im Antrag dargestellten Tätigkeit des Arbeitnehmers. Sollte die Befreiung aufgrund von nicht mehr aktuellen Tätigkeitsbeschreibungen oder falscher Darstellungen zurückgezogen werden, muss der Arbeitgeber sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzahlen. Hier entstehen zum Teil horrende Nachzahlungen, wenn die Überprüfung durch die Rentenversicherung über einen Zeitraum von mehreren Jahren oder über mehrere Arbeitnehmer erfolgt. Eine hierauf ausgerichtete Stellenausschreibung kann dem jedoch vorbeugen.
Vorsicht ist auch geboten, wenn der Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz inne hat. Für jeden Beschäftigungswechsel ist eine erneute Antragstellung notwendig.
Das Bundessozialgericht hat in seiner neuesten Entscheidung vom 07.12.2017, Az.: B 5 RE 10/16R zugunsten der Arbeitnehmer ausgeurteilt, dass es alleine auf die ausgeübte Tätigkeit ankommt. Es kommt hier auf den Einzelfall an. Jede Tätigkeit ist zu bestimmen und zu bewerten – wir helfen Ihnen gerne dabei.


Eingestellt am 02.05.2018 von S. Gromes
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