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Altersgrenze von 60 Jahren für Flugbegleiter unwirksam/von Rechtsanwalt/Arbeitsrecht/Darmstadt
Die Parteien streiten darüber, ob Ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer tariflichen Al-tersgrenzenregelung am 30.11.2009 geendet habe.
Die Klägerin war seit 1970 als Flugbegleiterin bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. In dem von der Beklagten und der Gewerkschaft abgeschlossenen Manteltarifvertrag Nr.11 Kabinenpersonal LTU in der Fassung vom 1.1.2007 ist u. a. bestimmt:
Erreichen der Altersgrenze
Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem die Zahlung einer Altersrente durch den gesetzlichen Versicherungsträger eintritt, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat."
Die Klägerin bat die Beklagte schriftlich mehrfach um die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses über die tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren hinaus. Dies lehnte die Arbeitgeberin jedoch mehrfach ab.
Mit ihrer beim Arbeitsgericht erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Altersgrenzenregelung gewandt und gemeint, diese sei unwirksam. Für eine Altersgrenze von 60 Jahren für Kabinenpersonal gebe es keinen sachlichen Grund. Außerdem bewirke die Regelung eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters.
In den ersten beiden Instanzen obsiegte die Klägerin. Die Arbeitgeberin der Klägerin legte Revision gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ein. Diese wurde jedoch als unbegründet vom BAG zurückgewiesen.
Das BAG hat hierbei begründend festgestellt, dass die vorgenannte tariflich festgelegte Altersgrenze von 60 Jahren für Kabinenpersonal unwirksam sei. Für sie bestehe kein sachlicher Grund im Sinne von § 14 I TzBfG.
Beim Einsatz von Kabinenpersonal bestehe nämlich kein annähernd vergleichbares Risiko für die Sicherheit des Flugverkehrs wie beim Einsatz von Cockpit-Personal, für das nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG eine Altersgrenze von 60 Jahren sachlich gerechtfertigt ist.
Insbesondere seien keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für die Annahme der Arbeitgeberin dargelegt oder sonst ersichtlich, dass das etwaige altersbedingte Nachlassen der Leistungsfähigkeit von Mitgliedern des Kabinenpersonals zu einer ernsthaften Gefährdung von Leben und Gesundheit der Passagiere, der Flugbesatzung oder der Personen in den überflogenen Gebieten führen könne.
Eingestellt am 22.11.2010 von J. Püchner
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