Eltern- und Familienunterhalt / Rechtsanwalt / Rechtsanwältin/ Familienrecht / Darmstadt

Eltern- und Familienunterhalt
Durch den demografischen Wandel unserer Gesellschaft und der steigenden Altersarmut wird es in Zukunft zu immer häufigeren Hinzuziehung der Kinder kommen, wenn es um die Frage geht, wer zahlt die Kosten für ein Heim, die Pflege oder sonstige Hilfen.
1. Wer ist überhaupt verpflichtet Unterhalt zu leisten?

Gemäß § 1601 BGB sind in gerader Linie miteinander verwandte Personen verpflichtet, ein-ander Unterhalt zu gewähren. Der sog. Elternunterhalt wird vor allem dann praktisch relevant, wenn ein Elternteil in ein Pflegeheim o.ä. einziehen muss und die Pflegekosten nicht mehr durch das Einkommen gedeckt werden können.

2. Wieviel Unterhalt muß gezahlt werden?

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich nach der Lebensstellung des betreffenden Elternteils.
Nach § 1602 BGB können Eltern von ihren Kindern nur dann Unterhalt verlangen, wenn und soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft decken können. Vor der Inanspruch-nahme der Kinder sind andere Maßnahmen zur Unterhaltssicherung zu ergreifen, z.B. die Inanspruchnahme einer Grundsicherung oder der Einsatz sämtlicher Einkünfte, gleich welcher Art sie sind und aus welchem Anlass sie tatsächlich erzielt werden. Zum Einkommen zählen deshalb das Erwerbseinkommen, „Arbeitslosengeld I“, das Krankengeld, sowie Renten jeder Art. Auch der (objektive) Wert des mietfreien Wohnens zählt zum Einkommen eines Eltern-teils, wenn dieser im eigenen Heim wohnt.
Den gesunden und nicht in Ausbildung befindlichen erwachsenen Unterhaltsgläubiger trifft grds. eine Erwerbsobliegenheit. Diese Erwerbsobliegenheit entfällt ab einem Alter von 65 Jahren.

3. Leistungspflicht
3.1. Rang der Unterhaltspflichtigen

Der Ehegattenunterhalt hat gegenüber dem von den Kindern zu leistenden Elterunterhalt Vorrang, d.h. sofern ein leistungsfähiger (ggfs. auch geschiedener) Ehegatte oder Lebens-partner existiert, ist dieser primär in Anspruch zu nehmen. Nur wenn bzw. soweit dies nicht der Fall ist, kommt in Form einer Ersatzhaftung eine Unterhaltsverpflichtung der Kinder in Frage.
Dabei haften die Kinder des Unterhaltsberechtigten gemäß § 1606 II BGB vor den Enkel-kindern, ebenso haften sie vor den Eltern des Unterhaltsberechtigten, d.h. vor ihren Groß-eltern.
Alle Kinder haften grundsätzlich als Gesamtschuldner anteilig für den Elternunterhalt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Elternunterhalt in aller Regel nicht von den Eltern selbst, sondern aus übergegangenem Recht von dem Sozialhilfeträger geltend gemacht wird, der den Eltern Sozialhilfe leistet. Hat der Sozialhilfeträger die Leistungen nur bei einem Kind eingefordert, kann das in Anspruch genommene Kind bei seinen Geschwistern nach den Regeln der Gesamtschuld einen Ausgleich fordern. Voraussetzung ist aber auch hier deren Leistungsfähigkeit.

3.2. Rang des Elternunterhalts bei mehreren Unterhaltsbedürftigen

Ist die unterhaltspflichtige Person auch anderen Unterhaltsbedürftigen leistungspflichtig und reicht das verfügbare Einkommen zur Deckung der Unterhaltsansprüche aller Bedürftigen nicht aus, d.h. besteht ein Mangelfall, so richtet sich der Ausgleich der Unterhaltsansprüche nach der gesetzlich geregelten Rangfolge. Danach besteht folgende Rangfolge:
1.Minderjährige unverheiratete Kinder und sogenannte privilegierte volljährige Kinder gem. § 1603 II Satz 2 BGB
2.Unterhaltsberechtigte wegen der Betreuung eines Kindes oder bei einer Ehe von langer Dauer
3.andere Ehegatten bzw. geschiedene Ehegatten mit Unterhaltsansprüchen aus anderen Gründen
4.andere Kinder (d.h. nicht privilegierte volljährige Kinder – in der Praxis Kinder in der Berufsausbildung oder im Studium)
5.Enkelkinder
6.Eltern

4. Was muss der Elternteil selbst übernehmen?

Der Unterhaltspflichtige hat auch bei dem Elternunterhalt seinen Vermögensstamm einzusetzen. Je nach Art des Vermögens kann dessen Verwertung - bis zur Grenze der Unzumutbarkeit - durch freihändige Veräußerung, Versteigerung Belastung oder durch Geltendmachung von geldwerten Ansprüchen erfolgen. Deshalb sind Eltern unterhalts-rechtlich grundsätzlich sogar gehalten, ihr selbstbewohntes Familienheim zu veräußern, um mit dem Erlös ihren Lebensbedarf zu decken.
Die Leistungsfähigkeit der (erwachsenen) Kinder ist gemäß § 1603 BGB nur dann gegeben, wenn der eigene, angemessene Unterhalt nicht gefährdet ist. Dabei sind insbesondere bestehende Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und Ehegatten zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch, dass Bedürftigkeit der Eltern und Leistungsfähigkeit ihres Kindes zeitgleich vorliegen müssen.
Unberücksichtigt bleiben Einkommen und Vermögen,
das dem eigenen angemessenen Unterhalt dient,
das zur Deckung anderweitiger, ranghöherer Unterhaltspflichten benötigt wird
das der angemessenen Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen dient,
sowie das eigenen Wohnzwecken dienende angemessene Hausgrundstück bzw. Aufwendungen zu dessen Erhalt, wie z.B. notwendige Renovierungskosten oder Hypothekentilgungsraten

Der Selbstbehalt gegenüber den Eltern beträgt 1.250,00 EUR. Dabei müssen das Einkommen und das Vermögen des Ehepartners bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Bei der Festlegung des Selbstbehalts wird danach differenziert, ob der Unterhaltsschuldner erwerbstätig ist oder nicht.
In den Selbstbehaltwerten ist immer ein bestimmter Wohnanteil (Unterkunft und Heizung) enthalten, der grundsätzlich bis zu 450,00 EUR betragen kann. Wenn der Pflichtige einen höheren Selbstbehalt auf Grund höherer Mietzahlung geltend machen will, so muss er die Notwendigkeit und Unvermeidbarkeit höherer Wohnkosten nachweisen, z.B. auf Grund ortsbedingter höherer Mietzinsen.

5. Der Elternunterhalt muss in bestimmten Fällen überhaupt nicht gezahlt werden:

Verwirkung bedeutet, dass der Unterhaltsanspruch ausgeschlossen ist, wenn der unterhalts-bedürftige Elternteil seine eigenen Fürsorge- und Unterhaltspflichten nicht ausreichend nachgekommen ist. Die Verletzung der Pflichten kann dabei auch einen längeren Zeitraum zurückliegen.
Voraussetzung der – vollständigen oder teilweisen – Verwirkung ist, dass der Elternteil alternativ:
infolge sittlichen Verschuldens bedürftig geworden ist
seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber seinem jetzt auf Unterhalt in Anspruch genommenen Kind früher gröblich vernachlässigt hat
sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen dieses Kind schuldig gemacht hat
oder seinen Anspruch illoyal verspätet geltend gemacht hat

Ob Eltern ihren Unterhaltsanspruch nach § 1611 BGB tatsächlich verwirkt haben, ist anhand einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände zu prüfen, insbesondere nach Art, Gewicht, Zahl und Folgen der zu missbilligenden Verhaltensweisen der Eltern.
Erfüllt das Verhalten des Elternteils einen der Verwirkungstatbestände, ist der Unterhalts-anspruch nach § 1611 BGB – ggfs. auch zeitweise – auf einen der Billigkeit entsprechenden Betrag zu kürzen.

Ob und in welcher Höhe Elternunterhalt zu zahlen ist, hängt von vielen Faktoren ab. Nach dem Erhalt eines Bescheides ist die Monatsfrist zu beachten. Innerhalb dieser Zeit kann Widerspruch bei der zuständigen Behörde eingelegt werden.



Eingestellt am 07.10.2010 von S. Gromes
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 1,8 bei 4 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)