Leiharbeitnehmerverhältnis/Equal Pay/Ausschlussfrist/von Rechtsanwalt/Arbeitsrecht/Darmstadt

Nach §§ 9 Nr. 2; 10 IV Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) hat der Leiharbeitnehmer gegen den Verleiher einen Anspruch auf Zahlung des Lohns beziehungsweise auf Erfüllung der wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleiherbetriebes (Equal Pay), wenn seine Vergütung für die Überlassungszeit unter der Lohnhöhe des Entleiherbetriebes liegt (und kein gültiger Leiharbeitstarifvertrag eingreift).

Kann der Leiharbeitnehmer von seinem Vertragsarbeitgeber - also dem Verleiher - entsprechend des o. g. skizzierten Anspruchs die Erfüllung der wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen, wie sie der Entleiher vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern gewährt, muss er die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen nicht einhalten (BAG vom 20.3.2011; 5 AZR 7/10).

Der Entscheidung des BAG lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger wurde von der Beklagten bei einer tarifgebundenen GmbH als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Er hatte nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht, der Entleiherbetrieb gewähre seinen vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern eine höhere Vergütung als die Ihm von seinem Vertragsarbeitgeber - also dem Verleiher - geleistete Vergütung. Der Kläger forderte insofern Vergütungsnachzahlung rückwirkend für mehrere Jahre. Sein Arbeitsvertrag (mit dem Verleiher) enthielt keine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen. Arbeitnehmer der Stammbelegschaft des Entleiherbetriebes hingegen mussten eine tarifvertraglich geregelte Ausschlussfrist hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen beachten.

Die Parteien streiten nunmehr darüber, ob diese Ausschlussfrist (des Entleiherbetriebes) die Entgeltansprüche des Klägers untergehen ließ, weil er diese nicht fristwahrend schriftlich geltend gemacht hatte.

Das LAG hat wegen dieser vermeintlich nicht gewahrten Ausschlussfrist die Klage im wesentlichen abgewiesen. Auf die Revision des Klägers ist die Sache jedoch vom BAG an das LAG zurückverwiesen worden.
Das BAG hat diesbezüglich ausgeführt, dass im Entleiherbetrieb geltende Ausschlussfristen bei unionsrechtskonformer Auslegung des AÜG nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehören, die der Verleiher den Leiharbeitnehmern gewähren muss. Das LAG muss deshalb noch feststellen, ob mit dem Kläger hinsichtlich Qualifikation und Tätigkeit vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleiherbetriebes ein insgesamt höheres Entgelt als der Kläger erzielten.


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Eingestellt am 15.04.2011 von J. Püchner
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