Direktionsrecht/Bestimmung des Arbeitsorts/Flugbegleiterin/von Rechtsanwalt/Arbeitsrecht/Darmstadt

Das BAG hat am 28.8.2013 (10 AZR 569/12) entschieden, dass die Bestimmung eines Ortes im Arbeitsvertrag, an dem die Arbeit zu beginnen ist, spätere Änderungen des Ortes der Arbeitsleistung kraft Direktionsrecht nicht ausschließe.

Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin (Arbeitnehmerin) ist als Flugbegleiterin beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag sieht vor, dass sie für den "Beschäftigungsort Münster/Osnabrück eingestellt" wird. Der Arbeitgeber entschloss sich, den Standort Münster/Osnabrück zu schließen und das Flugpersonal künftig nur noch von den Standorten Düsseldorf oder Hamburg aus einzusetzen. Er sprach daher gegenüber der Klägerin eine Versetzung nach Düsseldorf aus. Die Klägerin klagte gegen diese Versetzung; das BAG hielt diese Versetzung jedoch für rechtmäßig und wies die Klage ab.

Und zwar aus folgenden Gründen:

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im Hinblick auf die Bestimmung des Arbeitsortes gemäß § 106 GewO sei nicht vertraglich eingeschränkt und die getroffene Versetzungsentscheidung entspreche billigem Ermessen.

Bei der Prüfung einer Versetzung sei zunächst festzustellen, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt oder Tätigkeitsort vertraglich festgelegt ist und welchen Inhalt ein gegebenenfalls vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat. Fehlt es an einer abschließenden Festlegung des Ortes der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag, ergebe sich der Umfang des Weisungsrechts des Arbeitgebers aus § 106 GewO. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, so unterliege die Versetzung der Ausübungskontrolle gemäß § 315 III BGB.

Im vorliegenden Falle ergebe die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung, dass der Einsatzort der Klägerin nicht vertraglich festgelegt sei. Die Formulierung, dass die Arbeitnehmerin am Flughafen Münster/Osnabrück "eingestellt" wird, enthalte keine vertragliche Beschränkung des Direktionsrechts. Die betreffende Passage des Arbeitsvertrages ist mit "Beginn der Tätigkeit" überschrieben und lege lediglich fest, wo die Arbeitnehmerin bei Vertragsbeginn ihre Arbeit aufnehmen solle. Die Regelung bestimme somit lediglich den Ort der erstmaligen Ausübung des Direktionsrechts, schränke dieses aber nicht dauerhaft ein.
Die Versetzung nach Düsseldorf entspreche allerdings nicht deshalb allein billigem Ermessen, weil der Arbeitgeber die unternehmerische Entscheidung zur Schließung des Standorts Münster/Osnabrück getroffen hat. Dieser Umstand sei lediglich als ein Aspekt in die vorzunehmende Interessenabwägung einzustellen. Irgendwelche Anzeichen für eine Missbräuchlichkeit der Entscheidung des Arbeitgebers seien nicht erkennbar. Der Arbeitgeber setzte damit lediglich seine langfristigen Planungen um. Das Interesse der Klägerin an der Beibehaltung ihres bisherigen Einsatzortes müsse demgegenüber zurücktreten. Im übrigen erhalte sie aufgrund des abgeschlossenen Sozialplanes einen nicht unbeachtlichen finanziellen Ausgleich für den Wechsel des Arbeitsortes.

Mit dieser Entscheidung trägt das Bundesarbeitsgericht im wesentlichen der allgemeinen Verkehrsauffassung im Hinblick auf das Berufsbild des Flugbegleiters Rechnung. Danach kann diese Berufsgruppe von vorneherein nicht von einem "ortsfesten" Arbeitseinsatz ausgehen.
Für andere Branchen aber empfiehlt es sich für Arbeitgeber, im Arbeitsvertrag bei Erwähnung eines bestimmten Arbeitsortes festzuhalten, dass der Arbeitnehmer unabhängig von diesem bestimmten Arbeitsort im gesamten Unternehmen eingesetzt werden kann. Eine derartige Formulierung vermeidet nämlich - auch nach Auffassung des BAG - eine Konkretisierung des Direktionsrechts auf den ursprünglich im Vertrag festgelegten Arbeitsort.



Eingestellt am 24.04.2014 von J. Püchner
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